Ein rechtlicher Konsens bedeutet nicht zwingend, dass die sich äussernde Partei tatsächlich den inneren Willen hat, sich zu binden. Es reicht, wenn die andere Partei aufgrund der nach dem objektiv verstandenen Sinn einer Erklärung oder dem Verhalten nach Treu und Glauben annehmen konnte, die sich äussernde Partei habe einen entsprechenden Rechtsbindungswillen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_155/2020 vom 15. Juli 2020 E. 3.2).