Daraus folgt indessen nicht per se, dass die Gebrauchsüberlassung des Hofes für diesen Zeitraum unentgeltlich erfolgt wäre. Massgeblich dafür ist die Vereinbarung zwischen der Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolgerin der Erblasser und der Berufungsklägerin. Da die Berufungsbeklagten auch für diesen Zeitraum einen Entschädigungsanspruch zugunsten der Erbengemeinschaft geltend machen, sind sie hinsichtlich der Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung beweisbelastet (Art. 8 ZGB). Da weder die - 18 -