Bis zum Tod des Vaters (tt.mm. 2007) hat es sich damit zweifellos um eine lebzeitige Zuwendung gehandelt, die der Ausgleichung unterliegt. Ab dem Tod des Vaters (tt.mm. 2007) kann es sich hinsichtlich seines Miteigentumsanteils, ab dem Tod der Mutter (tt.mm. 2010) hinsichtlich des gesamten Hofes nicht mehr um eine lebzeitige Zuwendung gehandelt haben, denn es waren nicht mehr die Eltern, die ihrem Kind den Hof überlassen haben, sondern die Erben, die mit dem Tod des Erblassers die Erbschaft auf dem Weg der Universalsukzession als Ganzes erworben haben und in der Folge die Berufungsklägerin auf dem Hof haben wohnen lassen.