Dass der Berufungsklägerin dadurch ausgleichungspflichtiges Kapital verschafft worden wäre (vgl. Berufung S. 13), ist für die Ausgleichungspflicht letztlich irrelevant. Fest steht, dass sie durch die unentgeltliche Überlassung des Hofes über mehrere Jahrzehnte von den üblicherweise anfallenden Kosten für Wohnraum befreit war, was eine erhebliche Ersparnisbereicherung darstellt und zweifelsfrei existenzsichernd, wenn nicht gar begründend wirkte. Eine natürliche Vermutung für einen Ausgleichungsdispens ähnlich der Situation bei der Gewährung eines zinslosen Darlehens kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden und wäre im Ergebnis auch nicht zu rechtfertigen.