die Erblasser die Berufungsklägerin vorliegend nicht für eine vorrübergehende Dauer bei sich aufgenommen, sondern haben ihr für eine unbestimmte Zeit ein separates Grundstück mit Hof zur Verfügung gestellt, wo sie sich eine eigene Existenz aufbauen konnte. Die Zuwendung geht damit auch über freiwillige Unterhaltsleistungen, die dem laufenden Verbrauch dienen (vgl. BGE 76 II 195 E. 6), hinaus. Dass der Berufungsklägerin dadurch ausgleichungspflichtiges Kapital verschafft worden wäre (vgl. Berufung S. 13), ist für die Ausgleichungspflicht letztlich irrelevant.