H.) und sind damit auszugleichen. Das Überlassen einer Wohnung bzw. eines Hofes für die Dauer von mehreren Jahrzehnten geht auch deutlich über das hinaus, was in Familien üblich ist (vgl. BGE 149 III 145 E. 4.3.2) Im Gegensatz zum Sachverhalt, wie er im von der Berufungsklägerin angeführten BGE 76 II 195 zugrunde lag, haben - 17 -