Die Erblasser überliessen der Berufungsklägerin den Paradieshof, damit sie dort sowohl wirtschaften, als auch leben konnte. Die Gebrauchsüberlassung dieses Hofes war zeitlich unbestimmt und dauerte tatsächlich auch mehrere Jahrzehnte bzw. bis zum Tod der Erblasser und darüber hinaus an. Angesichts dieser Dauer bezweckte die Überlassung zweifellos zumindest die Existenzverbesserung, wenn nicht gar die Existenzbegründung. Zuwendungen, die zum Zweck der Existenzbegründung, Existenzsicherung, oder Existenzverbesserung erfolgen, weisen grundsätzlich Ausstattungscharakter im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB auf (vgl. BGE 149 III 145 E. 4.3.2 m.w.H.) und sind damit auszugleichen.