3.4.3. Zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, ob das unentgeltliche Überlassen des Paradieshofes der Ausgleichung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB unterliegt. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, ist diese Frage entgegen der Berufungsklägerin zu bejahen.