3.4. 3.4.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Berufungsklägerin seit anfangs 1991 den Paradieshof in R._____ bewirtschaftet und ab 1997 auch gewohnt habe, wofür sie den Eltern keinen Mietzins gezahlt habe. Diese Feststellung blieb vor Obergericht unbestritten. - 15 -