Zudem stelle der Verzicht auf das Entgelt bei einer Gebrauchsleihe keine unentgeltliche Zuwendung dar, weil sich das Vermögen des Erblassers nicht mindere, auch wenn der Erblasser seine Mittel sonst vielleicht gewinnbringend hätte einsetzen können. Deshalb sei die Ausgleichungsfähigkeit einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung analog zu einem unentgeltlichen bzw. unverzinslichen Darlehen zu verneinen (Berufung S. 11 f.). Sofern doch eine Ausgleichungspflicht angenommen würde, würden nur Zuwendungen zu Lebzeiten berücksichtigt werden können. Der Erblasser sei am tt.mm. 2007 gestorben. Die Jahre nach 2007 unterlägen entsprechend nicht der Ausgleichung (Berufung S. 12 f.).