3.2. Die Berufungsklägerin bringt mit ihrer Berufung im Wesentlichen vor, das «Gratis-Wohnen» sei als unentgeltliche Gebrauchsleihe und somit als periodische Sach- und Dienstleistung zu qualifizieren, wobei bei einer solchen eine natürliche Vermutung für einen Ausgleichungsdispens vorliege (vgl. BGE 136 III 305 E. 3). Es sei nichts vorgebracht worden, was eine solche Vermutung widerlegen würde. Zudem stelle der Verzicht auf das Entgelt bei einer Gebrauchsleihe keine unentgeltliche Zuwendung dar, weil sich das Vermögen des Erblassers nicht mindere, auch wenn der Erblasser seine Mittel sonst vielleicht gewinnbringend hätte einsetzen können.