Dies sei als Zuwendung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB zu berücksichtigten und rechnerisch dem Nachlass anzurechnen. Bei einem angemessenen monatlichen Mietzins von Fr. 1'000.00 ergebe dies einen ausgleichungspflichtigen Betrag von Fr. 360'000.00 (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 1.3.3.3).