Die Berufungsklägerin hat die fraglichen Schlussvorträge, zu welchen sie eine Stellungnahme hätte einreichen wollen, am 1. Juni 2021 zugestellt erhalten (GA act. 553). Am 11. Juni 2021 ersuchte sie die Vorinstanz um Fristeinräumung für einen zweiten schriftlichen Schlussvortrag im Umfang von 30 Tagen, was die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Juni 2021 abwies. Es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz der Berufungsklägerin eine kurze Nachfrist zur Ausübung ihres unbedingten Replikrechts hätte ansetzen müssen (vgl. BGE 146 III 97 E. 3.4.3).