Pra 2020 Nr. 101). Will eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung zugestellt erhält, dazu Stellung nehmen, ist davon auszugehen, dass sie das umgehend tut oder zumindest beantragt, andernfalls das Gericht davon ausgehen darf, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2).