Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin ist im Vorgehen der Vorinstanz auch kein Verstoss gegen das verfassungsmässige Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMR zu erkennen. Das Replikrecht gilt vielmehr unabhängig davon, ob die ZPO eine Gelegenheit zur Stellungnahme vorsieht oder das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnet oder nicht (vgl. BGE 146 III 97 E. 3.4.2 = Pra 2020 Nr. 101).