eine Frist für das Einreichen von zweiten schriftlichen Schlussvorträgen zu setzen. Wie alle Stellungnahmen und neu vorgebrachte Tatsachen muss das Gericht dagegen den Parteien zwingend das Plädoyer der Gegenpartei zustellen und ihnen genügend Zeit lassen, um das aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK fliessende unbedingte Replikrecht auszuüben (BGE 146 III 97 E. 3.3 und E. 3.5.1 = Pra 2020 Nr. 101). Die Vorinstanz hat den Parteien die schriftlichen Schlussvorträge mit Verfügung vom 28. Mai 2021 zugestellt, womit sie ihrer Pflicht nach Art. 232 Abs. 2 ZPO nachgekommen ist.