2.2. Insofern die Berufungsklägerin eine Verletzung von Art. 232 Abs. 1 ZPO moniert, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sieht die Regel von Art. 232 Abs. 2 ZPO für den Fall, dass die Parteien auf die mündlichen Schlussvorträge im Sinne von Art. 232 Abs. 1 ZPO verzichten, einen einfachen schriftlichen Schlussvortrag je Partei vor. Mithin verpflichtet Art. 232 Abs. 2 ZPO das Gericht nicht, ihnen - 13 -