Ein Verzicht auf den ersten schriftlichen Parteivortrag bedeute nicht auch einen Verzicht auf den zweiten schriftlichen Parteivortrag. Weil die Vorinstanz ihr dieses Recht verwehrt habe, sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Berufung S. 7 f.).