2. 2.1. Aufgrund deren formellen Natur ist vorab die Rüge der Berufungsklägerin zu prüfen, die Vorinstanz habe Art. 232 Abs. 1 ZPO sowie ihr verfassungsmässiges Replikrecht und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie nach den schriftlichen Schlussvorträgen – auf welchen die Berufungsklägerin zwar verzichtet hatte – ihr Gesuch um Fristansetzung für einen zweiten schriftlichen Schlussvortrag abgewiesen habe. Ein Verzicht auf den ersten schriftlichen Parteivortrag bedeute nicht auch einen Verzicht auf den zweiten schriftlichen Parteivortrag.