sowie eine allfällige Tilgung bzw. Sicherstellung der Schulden der Nachlässe vor Vollzug der Teilung. In den übrigen Punkten ist das Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. November 2021 unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO).