6. Der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. November 2021 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. - 12 - Kosten- und Entschädigungsfolgen 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzliche MwSt.) sowohl für das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Berufungsgegner. 3.2. A._____ und F._____ beantragten am 16. März 2023 mit jeweils separater Berufungsantwort die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: