3. Die Dispositiv-Ziffer 3.3. des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. November 2021 sei aufzuheben und der Anteil zu 40 % an der einfachen Gesellschaft zwischen Dr. H._____ und der Erbengemeinschaft O._____ (Anteil Liegenschaft und Gewinn) sei durch den Teilungsrichter gemäss Art. 612 Abs. 2 ZGB zu verwerten. 4. Die Schulden der Nachlässe seien vor Vollzug der Teilung zu tilgen, eventuell sicherzustellen. 5. Das Gericht ordne alle anderen Vorkehrungen und Abklärungen an, um die Nachlassteilung gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1.-4. vorzubereiten und zu gewährleisten. Eventualantrag