1. Die Dispositiv-Ziffer 1. des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. November 2021 sei insofern aufzuheben und abzuändern, als der Beklagten 1 / Berufungsführerin keine ausgleichungspflichtige Vorempfänge für die Position Mietzins Paradieshof in der Höhe von Fr. 360'000.00 anzurechnen seien. Eventualiter, d.h. für den Fall, dass der Beklagten 1 / Berufungsführerin ausgleichungspflichtige Vorempfänge für die Position «Mietzins Paradieshof» angerechnet werden, seien der Beklagten 2 / Berufungsgegnerin 2 ausgleichungspflichtige Vorempfänge in der Höhe von Fr. 540'000.00 anzurechnen.