Die innert Frist nicht verkauften Gegenstände werden entsorgt oder allenfalls innert Monatsfrist einer Brockenstube oder einer gemeinnützigen Organisation übergeben. Der Erbenvertreter entscheidet endgültig. Der Nettoerlös (Verkaufspreis abzüglich Kosten für die Verwertung) fällt in Erbschaft. 5. 5.1. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 51'000.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 11'911.05 Total Fr. 62'911.05 5.2. Die Gerichtskosten werden zunächst mit dem aus den Nachlässen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.00 verrechnet.