4.3. 4.3.1. Im Übrigen werden die Gegenstände und Wertsachen gemäss Schätzung intern unter den Miterben versteigert. Der Erlös fällt in die Erbschaft. Die Modalitäten und der Ablauf der Versteigerung werden nach Rechtskraft des Entscheides separat festgelegt. 4.3.2. Nicht ersteigerte Gegenstände werden verwertet. Der Verkauf erfolgt zum bestmöglichen Preis; der Verkauf erfolgt auch dann, wenn der Schätzwert gemäss Schätzung nicht erreicht wird. - 10 -