3. 3.1. Es wird gerichtlich die öffentliche Versteigerung der folgenden erblasserischen Grundstücke angeordnet, soweit sie nicht bereits vorgängig durch die Parteien freihändig verkauft wurden. Dabei wird den Erben das Mitsteigern unter Anrechnung an ihren (zum Verkehrswert geschätzten) Erbteil ermöglicht. Der Steigerungserlös fällt in die Nachlässe: - GB Q._____, S-Strasse Verkehrswert, Stand 27.06.2019 Fr. 2'175'000.00 Hypothek: AA._____ hhh, Q._____, S-Strasse Stand 31.12.2020 Fr. 555'000.00