1.7. Mit Duplik vom 14. Juli 2017 von C._____, Stellungnahme vom 13. September 2017 von F._____ und Stellungnahme vom 25. September 2017 von C._____ hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest. 1.8. Am 11. Mai 2021 reichte A._____ einen schriftlichen Schlussvortrag ein. Mit schriftlichem Schlussvortrag vom 26. Mai 2021 änderte F._____ ihre Anträge insofern ab, als dass sie neu beantragte, C._____ habe einen Betrag von Fr. 904'620.22 und A._____ einen Betrag von Fr. 1'116'545.79 zur Ausgleichung zu bringen. C._____ reichte keinen schriftlichen Schlussvortrag ein.