5. Der in den Nachlässen vorhandene Hausrat, bestehend insbesondere aus Münzen, Möbeln, Bildern, Büchern, Geschirr sowie Aufzeichnungen der Erblasser, sei unter den Parteien gleichmässig aufzuteilen, wobei der Beklagten 2 insbesondere folgende Gegenstände (in Anrechnung auf ihren Erbteil) zuzuteilen seien: