1.6. Mit Duplik vom 14. Juli 2017 hielt F._____ mit folgenden Ergänzungen bzw. Abweichungen an ihren Anträgen fest: 1.1. Dabei sei die Beklagte 1 insbesondere zu verpflichten, ihre Vorempfänge in Höhe von Fr. 841'783.50 rechnerisch zur Ausgleichung zu bringen, Beweisergebnis ausdrücklich vorbehalten. 1.2. Dabei sei der Kläger insbesondere zu verpflichten, seine Vorempfänge in Höhe von Fr. 832'520.– rechnerisch zur Ausgleichung zu bringen, Beweisergebnis ausdrücklich vorbehalten.