1.5. Mit Replik vom 20. September 2016 präzisierte A._____ seine Anträge dahingehend, dass das Gericht die Art des Verkaufs der Liegenschaften festlegen möge, sei es als interne Versteigerung, als öffentliche Versteigerung oder als freihändigen Verkauf durch eine Treuhandfirma innert einer bestimmten Frist (bspw. 6-12 Monate), allenfalls mit Option für die Erben, das Objekt zum Höchstpreis zu übernehmen auf Anrechnung an den Erbteil. Mit Stellungnahme vom 18. November 2016 beantragte er zudem, die Beteiligung an der Gesellschaft D._____ könne in der Erbengemeinschaft verbleiben. -5-