3. Der Kläger und die Beklagte 2 seien anzuhalten, Auskunft zu erteilen über die von den Erblassern erhaltenen Zuwendungen. 4. Die Zuwendungen der Erblasser an den Kläger und die Beklagte 2 seien festzustellen, als ausgleichungspflichtige Zuwendungen zu erklären und gegenüber der Beklagten 1 zur Ausgleichung zu bringen. 5. -4- Die Schulden der Nachlässe seien vor Vollzug der Teilung zu tilgen, eventuell sicherzustellen. 6. Der Beklagten 1 seien die ihr gehörenden, sich im Safe des Erblassers befundenen Goldbarren und Goldmünzen herauszugeben.