4. Bezüglich der dem BGBB unterstellten Grundstücke sei durch die Abteilung Landwirtschaft der höchstzulässige Preis gemäss Art. 66 BGBB zu ermitteln und es seien die Grundstücke gemäss Art. 64 lit. f BGBB öffentlich zum Verkauf auszuschreiben, soweit sie nicht durch einen Miterben übernommen werden. 5. Es sei festzustellen, dass der Beklagten 2 zusätzlich zu ihrem Erbanteil von einem Drittel an den beiden vorgenannten Nachlässen vorab ein Betrag von CHF 256'008.35 (Wert 31.12.2004) zum Wert per Teilungstag zusteht und ihr auszuzahlen ist.