3.2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Kläger sich mit einer Übernahme der in R._____ befindlichen Grundstücke durch die Beklagte 1 zum geschätzten Verkehrswert, resp. der dem BGBB unterstehenden Grundstücke zum höchstzulässigen Preis, unter Anrechnung auf ihren Erbteil einverstanden erklärt. 3.3. Bezüglich der dem BGBB unterstellten Grundstücke sei durch die Abteilung Landwirtschaft der höchstzulässige Preis gemäss Art. 66 BGBB zu ermitteln und es seien die Grundstücke gemäss Art. 64 lit. f BGBB öffentlich zum Verkauf auszuschreiben, sofern sie nicht durch einen Miterben übernommen werden.