3. 3.1. Es sei – mit Ausnahme der dem BGBB unterstellten Liegenschaften und Grundstücke – gerichtlich die Versteigerung der erblasserischen Grundstücke unter den Parteien, eventualiter die öffentliche Versteigerung, anzuordnen. Dabei sei den Erben das Mitsteigern unter Anrechnung an ihren (zum Verkehrswert geschätzten) Erbteil zu ermöglichen.