Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2023.3 (OZ.2012.1) Urteil vom 23. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Albert Kläger und A._____, Berufungs- geboren am tt.mm.1956, von Q._____, beklagter 1 […] vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Byland, […] Beklagte 1 und C._____, Berufungs- geboren am tt.mm.1958, von E._____, klägerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Roger Brändli, […] Beklagte 2 und F._____, Berufungs- geboren am tt.mm.1954, von Q._____, beklagte 2 […] vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kaiser, […] Gegenstand Erbteilung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____, C._____ und F._____ sind die Kinder und Erben des am tt.mm. 2007 verstorbenen H._____ und der am tt.mm. 2010 verstorbenen I._____. 1.2. Mit Klage vom 9. Januar 2012 stellte A._____ beim Bezirksgericht Q._____ folgende Anträge: 1. Es seien die Nachlässe des Dr. H._____, geb. tt.mm.jjjj, gestorben am tt.mm. 2007, und der I._____ geborene L._____, geb. tt.mm.jjjj, gestorben am tt.mm. 2010, festzustellen. 2. Es seien die Nachlässe des Dr. H._____, geb. tt.mm.jjjj, gestorben am tt.mm. 2007, und der I._____ geborene L._____, geb. tt.mm.jjjj, gestorben am tt.mm. 2010, zu teilen und es sei festzustellen, dass der Kläger zu einem Drittel und die Beklagten 1 und 2 zu je einem Drittel an diesen Nachlässen berechtigt sind. 3. 3.1. Es sei – mit Ausnahme der dem BGBB unterstellten Liegenschaften und Grundstücke – gerichtlich die Versteigerung der erblasserischen Grundstücke unter den Parteien, eventualiter die öffentliche Versteigerung, anzuordnen. Dabei sei den Erben das Mitsteigern unter Anrechnung an ihren (zum Verkehrswert geschätzten) Erbteil zu ermöglichen. 3.2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Kläger sich mit einer Übernahme der in R._____ befindlichen Grundstücke durch die Beklagte 1 zum geschätzten Verkehrswert, resp. der dem BGBB unterstehenden Grundstücke zum höchstzulässigen Preis, unter Anrechnung auf ihren Erbteil einverstanden erklärt. 3.3. Bezüglich der dem BGBB unterstellten Grundstücke sei durch die Abteilung Landwirtschaft der höchstzulässige Preis gemäss Art. 66 BGBB zu ermitteln und es seien die Grundstücke gemäss Art. 64 lit. f BGBB öffentlich zum Verkauf auszuschreiben, sofern sie nicht durch einen Miterben übernommen werden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 1 und 2 (zzgl. MWST). 1.3. Mit Klageantwort vom 4. Mai 2016 stellte F._____ folgende Anträge: 1. Es seien die Nachlässe des Dr. H._____, geb. tt.mm.jjjj, gestorben am tt.mm.2007, und der I._____ geb. L._____, geb. tt.mm.jjjj, gestorben am tt.mm.2010, gerichtlich festzustellen. -3- 1.1. Dabei sei die Beklagte 1 insbesondere zu verpflichten, ihre Vorempfänge in Höhe von Fr. 305'000.00 rechnerisch zur Ausgleichung zu bringen, Beweisergebnis ausdrücklich vorbehalten. 2. Es seien die Nachlässe des Dr. H._____, geb. tt.mm.jjjj, gestorben am tt.mm.2007, und der I._____ geb. L._____, geb. tt.mm.jjjj, gestorben am tt.mm.2010, zu teilen und es sei festzu- stellen, dass die Beklagte 2 sowie der Kläger und die Beklagte 1 zu je einem Drittel an diesen Nachlässen berechtigt sind. 3. Es sei – mit Ausnahme der dem BGBB unterstellten Grundstücke – gerichtlich die öffentliche Versteigerung der erblasserischen Grundstücke anzuordnen, soweit sie nicht bereits vorgängig durch die Parteien freihändig verkauft wurden, und der Steigerungserlös in die Nachlässe einzurechnen. 4. Bezüglich der dem BGBB unterstellten Grundstücke sei durch die Abteilung Landwirtschaft der höchstzulässige Preis gemäss Art. 66 BGBB zu ermitteln und es seien die Grundstücke gemäss Art. 64 lit. f BGBB öffentlich zum Verkauf auszuschreiben, soweit sie nicht durch einen Miterben übernommen werden. 5. Es sei festzustellen, dass der Beklagten 2 zusätzlich zu ihrem Erbanteil von einem Drittel an den beiden vorgenannten Nachlässen vorab ein Betrag von CHF 256'008.35 (Wert 31.12.2004) zum Wert per Teilungstag zusteht und ihr auszuzahlen ist. 6. Soweit in der Klage mehr oder anderes verlangt wird, sei sie abzuweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und der Beklagten 1. 1.4. Mit Klageantwort vom 3. Juni 2016 stellte C._____ die folgenden Anträge: 1. Es seien die Nachlässe des Dr. H._____, geb. tt.mm.jjjj, gestorben am tt.mm. 2007, und der I._____ geborene L._____, geb. tt.mm.jjjj, gestorben am tt.mm. 2010, festzustellen und zu teilen. 2. Es sei festzustellen, dass die Beklagte 1 an diesen Nachlässen zu 1/3 berechtigt ist. 3. Der Kläger und die Beklagte 2 seien anzuhalten, Auskunft zu erteilen über die von den Erblassern erhaltenen Zuwendungen. 4. Die Zuwendungen der Erblasser an den Kläger und die Beklagte 2 seien festzustellen, als ausgleichungspflichtige Zuwendungen zu erklären und gegenüber der Beklagten 1 zur Ausgleichung zu bringen. 5. -4- Die Schulden der Nachlässe seien vor Vollzug der Teilung zu tilgen, eventuell sicherzustellen. 6. Der Beklagten 1 seien die ihr gehörenden, sich im Safe des Erblassers befundenen Goldbarren und Goldmünzen herauszugeben. 7. Die Teilung der Nachlassliegenschaften sei wie folgt zu vollziehen: a) Die Liegenschaft S-Strasse, Q._____, sei der Beklagten 1 unter Übernahme der Hypothek und im Übrigen in Anrechnung auf ihren Erbanteil zuzuweisen. b) Die Liegenschaft GB Q._____, Parz. aaa (S-Strasse) sei der Beklagten 1 unter Übernahme der Hypothek und im Übrigen in Anrechnung auf ihren Erbanteil zuzuweisen. c) Die Liegenschaft GB Q._____, Parz. bbb sei der Beklagten 1 für Fr. 50'000.00 in Anrechnung auf ihren Erbanteil zuzuweisen; eventualiter sei diese Liegenschaft durch den Erbenvertreter M._____ zu verkaufen und der Erlös zu teilen. d) Die drei landwirtschaftlichen Grundstücke in R._____ seien unter den Miterben zu versteigern. e) Die Liegenschaften der Mehrfamilienhäuser T._____, U-Strasse, sowie V._____, W- Strasse, seien durch den Erbenvertreter M._____ zu verkaufen und der Erlös zu teilen. f) Die Liegenschaft des Ferienhauses in B._____, Italien, sei im Gesamteigentum der Parteien zu belassen; eventualiter sei diese Liegenschaft unter den Miterben zu versteigern. 8. Der Anteil zu 40% an der einfachen Gesellschaft zwischen Dr. H._____ und der Erbengemeinschaft O._____ (Anteil Liegenschaft und Gewinn) sei durch den Erbenvertreter zu verkaufen und der Erlös zu teilen. 9. Das Gericht ordne alle anderen Vorkehrungen und Abklärungen an, um die Nachlassteilungen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1. – 8. vorzubereiten und zu gewährleisten. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWSt) zulasten des Klägers und der Beklagten 2. 1.5. Mit Replik vom 20. September 2016 präzisierte A._____ seine Anträge dahingehend, dass das Gericht die Art des Verkaufs der Liegenschaften festlegen möge, sei es als interne Versteigerung, als öffentliche Versteigerung oder als freihändigen Verkauf durch eine Treuhandfirma innert einer bestimmten Frist (bspw. 6-12 Monate), allenfalls mit Option für die Erben, das Objekt zum Höchstpreis zu übernehmen auf Anrechnung an den Erbteil. Mit Stellungnahme vom 18. November 2016 beantragte er zudem, die Beteiligung an der Gesellschaft D._____ könne in der Erbengemeinschaft verbleiben. -5- 1.6. Mit Duplik vom 14. Juli 2017 hielt F._____ mit folgenden Ergänzungen bzw. Abweichungen an ihren Anträgen fest: 1.1. Dabei sei die Beklagte 1 insbesondere zu verpflichten, ihre Vorempfänge in Höhe von Fr. 841'783.50 rechnerisch zur Ausgleichung zu bringen, Beweisergebnis ausdrücklich vorbehalten. 1.2. Dabei sei der Kläger insbesondere zu verpflichten, seine Vorempfänge in Höhe von Fr. 832'520.– rechnerisch zur Ausgleichung zu bringen, Beweisergebnis ausdrücklich vorbehalten. 5. Der in den Nachlässen vorhandene Hausrat, bestehend insbesondere aus Münzen, Möbeln, Bildern, Büchern, Geschirr sowie Aufzeichnungen der Erblasser, sei unter den Parteien gleichmässig aufzuteilen, wobei der Beklagten 2 insbesondere folgende Gegenstände (in Anrechnung auf ihren Erbteil) zuzuteilen seien: - Schuhmacherwerkbänkli (dunkelbraun) Schaffreite aus Tannenholz - Tanka (tibetanisches Mandala aus Ladakh) - 4 Teetassen mit Unterteller und Kuchenteller (Meissen; rot-blau-gold) - 2 Teetassen, Unterteller, Kuchenteller und Zuckerdose (Meissen; blau-weiss) - Stofftuch aus Peru (oder Bolivien) mit Tiermuster - 1 blauer Perserteppich - alle vorhandenen Fotos 6. Der Inhalt der drei Schrankfächer der Erblasser (ein Schrankfach bei der P._____ AG in Q._____, zwei Schrankfächer bei der AA._____ in Q._____) sei unter den drei Parteien wertmässig zu gleichen Teilen aufzuteilen. 1.7. Mit Duplik vom 14. Juli 2017 von C._____, Stellungnahme vom 13. September 2017 von F._____ und Stellungnahme vom 25. September 2017 von C._____ hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest. 1.8. Am 11. Mai 2021 reichte A._____ einen schriftlichen Schlussvortrag ein. Mit schriftlichem Schlussvortrag vom 26. Mai 2021 änderte F._____ ihre Anträge insofern ab, als dass sie neu beantragte, C._____ habe einen Betrag von Fr. 904'620.22 und A._____ einen Betrag von Fr. 1'116'545.79 zur Ausgleichung zu bringen. C._____ reichte keinen schriftlichen Schlussvortrag ein. 2. Mit Urteil vom 22. November 2021 erkannte das Bezirksgericht Rheinfelden das folgende Urteil: -6- 1. Der für die Prozessparteien massgebliche Nachlass von Dr. H._____, geb. tt.mm.jjjj, gestorben am tt.mm. 2007, und der I._____ geb. L._____, geb. tt.mm.jjjj, gestorben am tt.mm. 2010, beide in Q._____ wohnhaft gewesen, besteht aus folgenden Aktiven und Passiven: Aktiven: Bewertung: - Bankguthaben - Konto AA._____ ccc, Stand 31.12.2020 Fr. 68'281.03 - Konto AA._____ ddd, Stand 31.12.2020 Fr. 4'923.59 - Konto AA._____ eee, Stand 31.12.2020 Fr. 112'855.07 - Wertschriften - Konto AA._____ Depot fff, Stand 31.12.2020 Fr. 312'780.00 - Verrechnungssteuer - Stand 31.12.2020 Fr. 2'835.00 - Vorräte, Dienstleistungen (Nebenkosten Mieter) - Stand 31.12.2020 Fr. 102'813.10 - Transitorische Aktiven - Stand 31.12.2020 Fr. 7'090.10 - Darlehen - C._____, unverzinst Fr. 144'600.00 - C._____, verzinst 5%, Fr. 100'000.00 - Zinsguthaben C._____ Stand 31.12.2020 Fr. 52'063.53 - Kontokorrent C._____ Stand 31.12.2020 Fr. 25'610.65 - A._____, verzinst Referenz Fr. 400'000.00 - A._____, verzinst 3%, Fr. 283'005.95 - Zinsguthaben A._____ Stand 31.12.2020 Fr. 210'933.12 - Ausgleichungspflichtige Vorempfänge o A._____ Garage X-Strasse-Strasse V._____ Fr. 24'000.00 o C._____ Mietzins AF._____ Fr. 360'000.00 Rückzahlung Verw.unterstützung Fr. 17'620.60 o F._____ keine - Beteiligungen - 40%-Anteil D._____ Stand 27.06.2019 Fr. 1'904'000.00 - Anteil Gewinn 40% Stand 31.12.2020 Fr. 26'231.20 -7- - Immobilien - GB Q._____, S-Strasse Verkehrswert, Stand 27.06.2019 Fr. 2'175'000.00 - GB Q._____, S-Strasse Verkehrswert, Stand 27.06.2019 Fr. 3'020'000.00 - GB Q._____, G-Strasse Verkehrswert, Stand 27.06.2019 Fr. 71'000.00 - GB R._____, J-Strasse, unüberbaut, 5'769 m2 Verkehrswert, Stand 27.06.2019 Fr. 30'000.00 - GB R._____, K-Strasse, überbaut, 1'628 m2 Verkehrswert, Stand 27.06.2019 Fr. 43'000.00 - GB R._____, X-Strasse-Strasse, überbaut, 34'340 m2 Verkehrswert, Stand 27.06.2019 Fr. 562'200.00 - GB T._____, U-Strasse Verkehrswert, Stand 21.10.2019 Fr. 2'450'000.00 - GB V._____, W-Strasse Verkehrswert, Stand 21.10.2019 Fr. 2'800'000.00 - Italien, B._____, AH._____, Gemeinde QS._____, AI._____ Verkehrswert, Stand 10.02.2019: € 495'000.00, ergibt gemäss oanda.com per 10.02.2019 Fr. 560'226.00 - Inventar im Haus S-Strasse, Q._____, gemäss Bewertung vom 7. Mai 2019 Fr. 33'046.00 - Wertsachen in Kassetten und Tresor, gemäss Bewertung vom 7. Mai 2019 Fr. 47'371.00 - Total Aktiven Stand 31.12.2020 Fr. 15'951'485.94 Passiven: Bewertung: - Kreditoren - CHF, Stand 31.12.2020 Fr. 8'907.05 - Mietzinsvorauszahlungen Stand 31.12.2020 Fr. 29'949.95 - Rechnungen C._____ Stand 31.12.2020 Fr. 14'020.00 - Akontozahlungen Nebenkosten Stand 31.12.2020 Fr. 88'258.00 - Rückstellung Stand 31.12.2020 Fr. 282.90 - Mahnspesen Stand 31.12.2020 Fr. 30.00 - Transferkonto Stand 31.12.2020 Fr. 8'236.35 - AA._____ ddd Stand 31.12.2020 Fr. 0.00 - Darlehen O._____ Stand 31.12.2020 Fr. 100'000.00 - Transitorische Passiven Stand 31.12.2020 Fr. 12'216.80 - Hypotheken - AA._____ ggg, Q._____, S-Strasse Stand 31.12.2020 Fr. 1'190'000.00 - AA._____ hhh, Q._____, S-Strasse Stand 31.12.2020 Fr. 555'000.00 -8- - AA._____ iii, T._____, U-Strasse Stand 31.12.2020 Fr. 340'000.00 - K._____ jjj, T._____, U-Strasse Stand 31.12.2020 Fr. 900'000.00 - AA._____ aaaaaa, V._____, W-Strasse Stand 31.12.2020 Fr. 1'301'500.00 - Total Passiven Stand 31.12.2020 Fr. 4'548'401.05 - Nettowert des Nachlasses Stand 31.12.2020 Fr. 11'403'084.89 2. 2.1. Der Erbteil des Klägers und der beiden Beklagten beträgt je 1/3 des Nachlasses der Erblasser. 2.2. Die effektiven Ansprüche der Erben setzen sich wie folgt zusammen: Kläger Beklagte 1 Beklagte 2 1/3-Erbanteil 3'801'028 3'801'028 3'801'028 Offene Rechnung 0 14'020 0 Darlehen -894'000 -297'000 0 Ausgleichung -24'000 -377'621 0 Kontokorrentschuld -25'610 0 Anspruch 2'883'028 3'114'817 3'801'028 3. 3.1. Es wird gerichtlich die öffentliche Versteigerung der folgenden erblasserischen Grundstücke angeordnet, soweit sie nicht bereits vorgängig durch die Parteien freihändig verkauft wurden. Dabei wird den Erben das Mitsteigern unter Anrechnung an ihren (zum Verkehrswert geschätzten) Erbteil ermöglicht. Der Steigerungserlös fällt in die Nachlässe: - GB Q._____, S-Strasse Verkehrswert, Stand 27.06.2019 Fr. 2'175'000.00 Hypothek: AA._____ hhh, Q._____, S-Strasse Stand 31.12.2020 Fr. 555'000.00 - GB Q._____, S-Strasse Verkehrswert, Stand 27.06.2019 Fr. 3'020'000.00 Hypothek: AA._____ ggg, Q._____, S-Strasse Stand 31.12.2020 Fr. 1'190'000.00 - GB Q._____, G-Strasse Verkehrswert, Stand 27.06.2019 Fr. 71'000.00 - GB R._____, K-Strasse, überbaut, 1'628 m2 Verkehrswert, Stand 27.06.2019 Fr. 43'000.00 - GB T._____, U-Strasse Verkehrswert, Stand 21.10.2019 Fr. 2'450'000.00 Hypotheken: AA._____ iii, T._____, U-Strasse Stand 31.12.2020 Fr. 340'000.00 AL._____ jjj, T._____, U-Strasse Stand 31.12.2020 Fr. 900'000.00 -9- - GB V._____, W-Strasse Verkehrswert, Stand 21.10.2019 Fr. 2'800'000.00 Hypothek: AA._____ aaaaaa, V._____, W-Strasse Stand 31.12.2020 Fr. 1'301'500.00 - Italien, B._____, AH._____, Gemeinde QS._____, AI._____ Verkehrswert, Stand 10.02.2019: € 495'000.00, ergibt gemäss oanda.com per 10.02.2019 Fr. 560'226.00 Die Modalitäten und der Ablauf der Versteigerung werden nach Rechtskraft des Entscheides separat festgelegt. 3.2. Bezüglich der zwei dem BGBB unterstehenden landwirtschaftlichen Grundstücke - GB R._____, X-Strasse-Strasse, überbaut, 34'340 m2 Verkehrswert, Stand 27.06.2019 Fr. 562'200.00 - GB R._____, J-Strasse, unüberbaut, 5'769 m2 Verkehrswert, Stand 27.06.2019 Fr. 30'000.00 wird die interne Versteigerung unter den Miterben angeordnet. Der Steigerungserlös fällt in die Nachlässe. Die Modalitäten und der Ablauf der Versteigerung werden nach Rechtskraft des Entscheides separat festgelegt. 3.3. Der 40%ige Anteil an der im Gesamteigentum der Erbengemeinschaften Dr. H._____ und O._____ stehenden Liegenschaft D._____, QU._____, (GB QU._____, D._____, QV._____, Verkehrswert, Stand 27.06.2019 Fr. 4'760'000.00, 40% = Fr. 1'904'000.00) bleibt bis zur Liquidation ungeteilt in der Erbengemeinschaft. Die Parteien haben Anspruch auf je den gleichen Liquidationsanteil. 4. 4.1. Der in den Nachlässen vorhandene Hausrat sowie die Wertsachen sind in der Schätzung AO._____ vom 25.02., 25.03., 15.04.2019 aufgelistet (Beilage zur Eingabe M._____ vom 10. Mai 2019 [nachfolgend Schätzung]; vgl. auch Dispositiv Ziff. 1 hiervor betr. Bewertung). Die Gegenstände und Wertsachen sind in der Schätzung nummeriert von 1-373. 4.2. Soweit sich unter dem Hausrat zwei mit C._____ bzw. R._____ angeschriebene Silberbesteckservice befinden, gehen diese ohne Anrechnung an die Beklagte 1 und an die Beklagte 2. 4.3. 4.3.1. Im Übrigen werden die Gegenstände und Wertsachen gemäss Schätzung intern unter den Miterben versteigert. Der Erlös fällt in die Erbschaft. Die Modalitäten und der Ablauf der Versteigerung werden nach Rechtskraft des Entscheides separat festgelegt. 4.3.2. Nicht ersteigerte Gegenstände werden verwertet. Der Verkauf erfolgt zum bestmöglichen Preis; der Verkauf erfolgt auch dann, wenn der Schätzwert gemäss Schätzung nicht erreicht wird. - 10 - Die innert Frist nicht verkauften Gegenstände werden entsorgt oder allenfalls innert Monatsfrist einer Brockenstube oder einer gemeinnützigen Organisation übergeben. Der Erbenvertreter entscheidet endgültig. Der Nettoerlös (Verkaufspreis abzüglich Kosten für die Verwertung) fällt in Erbschaft. 5. 5.1. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 51'000.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 11'911.05 Total Fr. 62'911.05 5.2. Die Gerichtskosten werden zunächst mit dem aus den Nachlässen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.00 verrechnet. 5.3. Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 52'911.05 werden den Parteien zu je einem Drittel mit Fr. 17'637.00 auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Klägers von Fr. 35'000.00 verrechnet. Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 haben dem Kläger je Fr. 8'681.50 direkt zu ersetzen und je Fr. 8'955.50 an die Gerichtskasse Q._____ zu bezahlen. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 11 - 3. 3.1. Mit Berufung vom 17. Januar 2023 stellte C._____ folgende Anträge: 1. Die Dispositiv-Ziffer 1. des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. November 2021 sei insofern aufzuheben und abzuändern, als der Beklagten 1 / Berufungsführerin keine ausgleichungspflichtige Vorempfänge für die Position Mietzins Paradieshof in der Höhe von Fr. 360'000.00 anzurechnen seien. Eventualiter, d.h. für den Fall, dass der Beklagten 1 / Berufungsführerin ausgleichungspflichtige Vorempfänge für die Position «Mietzins Paradieshof» angerechnet werden, seien der Beklagten 2 / Berufungsgegnerin 2 ausgleichungspflichtige Vorempfänge in der Höhe von Fr. 540'000.00 anzurechnen. 2. Die Dispositiv-Ziffer 3.1. des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. November 2021 sei aufzuheben und es sei folgendes anzuordnen: a. Die Liegenschaft S-Strasse, Q._____, sei der Beklagten 1 / Berufungsführerin unter Übernahme der Hypothek und im Übrigen in Anrechnung auf ihren Erbanteil zuzuweisen. b. Die Liegenschaft GB Q._____, Parz. aaa (S-Strasse), sei der Beklagten 1 / Berufungsführerin unter Übernahme der Hypothek und im Übrigen in Anrechnung auf ihren Erbanteil zuzuweisen. c. Die Liegenschaft GB Q._____, Parz. bbb (G-Strasse), sei der Beklagten 1 / Berufungsführerin für Fr. 50'000.-- in Anrechnung auf ihren Erbanteil zuzuweisen; eventualiter seien diese Liegenschaft durch den Erbenvertreter M._____ zu verkaufen und der Erlös zu teilen. d. Die Liegenschaften der Mehrfamilienhäuser T._____, U-Strasse, sowie V._____, W- Strasse, seien durch den Erbenvertreter M._____ zu verkaufen und der Erlös zu teilen. e. Die Liegenschaft GB R._____, K-Strasse-Strasse, sei unter den Miterben zu versteigern. f. Die Liegenschaft des Ferienhauses in B._____, Italien, N._____, sei im Gesamteigentum der Parteien zu belassen; eventualiter seien diese Liegenschaft unter den Miterben zu versteigern. 3. Die Dispositiv-Ziffer 3.3. des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. November 2021 sei aufzuheben und der Anteil zu 40 % an der einfachen Gesellschaft zwischen Dr. H._____ und der Erbengemeinschaft O._____ (Anteil Liegenschaft und Gewinn) sei durch den Teilungsrichter gemäss Art. 612 Abs. 2 ZGB zu verwerten. 4. Die Schulden der Nachlässe seien vor Vollzug der Teilung zu tilgen, eventuell sicherzustellen. 5. Das Gericht ordne alle anderen Vorkehrungen und Abklärungen an, um die Nachlassteilung gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1.-4. vorzubereiten und zu gewährleisten. Eventualantrag 6. Der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. November 2021 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. - 12 - Kosten- und Entschädigungsfolgen 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzliche MwSt.) sowohl für das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Berufungsgegner. 3.2. A._____ und F._____ beantragten am 16. März 2023 mit jeweils separater Berufungsantwort die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Ausgleichungspflicht von C._____ und von F._____, die Zuweisung bzw. Versteigerung der sich im Nachlass befindenden Liegenschaften, die nicht dem BGBB unterstehen (Urteilsdispositiv Ziff. 3.1), die ungeteilte Belassung im Nachlass des 40 %- Anteils an der im Gesamteigentum der Erbengemeinschaften H._____ und O._____ stehenden Liegenschaft D._____ in QU._____ (Urteilsdispositiv Ziff. 3.3) sowie eine allfällige Tilgung bzw. Sicherstellung der Schulden der Nachlässe vor Vollzug der Teilung. In den übrigen Punkten ist das Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. November 2021 unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Aufgrund deren formellen Natur ist vorab die Rüge der Berufungsklägerin zu prüfen, die Vorinstanz habe Art. 232 Abs. 1 ZPO sowie ihr verfassungs- mässiges Replikrecht und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie nach den schriftlichen Schlussvorträgen – auf welchen die Berufungsklägerin zwar verzichtet hatte – ihr Gesuch um Fristansetzung für einen zweiten schriftlichen Schlussvortrag abgewiesen habe. Ein Verzicht auf den ersten schriftlichen Parteivortrag bedeute nicht auch einen Verzicht auf den zweiten schriftlichen Parteivortrag. Weil die Vorinstanz ihr dieses Recht verwehrt habe, sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Berufung S. 7 f.). 2.2. Insofern die Berufungsklägerin eine Verletzung von Art. 232 Abs. 1 ZPO moniert, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sieht die Regel von Art. 232 Abs. 2 ZPO für den Fall, dass die Parteien auf die mündlichen Schlussvorträge im Sinne von Art. 232 Abs. 1 ZPO verzichten, einen einfachen schriftlichen Schlussvortrag je Partei vor. Mithin verpflichtet Art. 232 Abs. 2 ZPO das Gericht nicht, ihnen - 13 - eine Frist für das Einreichen von zweiten schriftlichen Schlussvorträgen zu setzen. Wie alle Stellungnahmen und neu vorgebrachte Tatsachen muss das Gericht dagegen den Parteien zwingend das Plädoyer der Gegenpartei zustellen und ihnen genügend Zeit lassen, um das aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK fliessende unbedingte Replikrecht auszuüben (BGE 146 III 97 E. 3.3 und E. 3.5.1 = Pra 2020 Nr. 101). Die Vorinstanz hat den Parteien die schriftlichen Schlussvorträge mit Verfügung vom 28. Mai 2021 zugestellt, womit sie ihrer Pflicht nach Art. 232 Abs. 2 ZPO nachgekommen ist. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin ist im Vorgehen der Vorinstanz auch kein Verstoss gegen das verfassungsmässige Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMR zu erkennen. Das Replikrecht gilt vielmehr unabhängig davon, ob die ZPO eine Gelegenheit zur Stellungnahme vorsieht oder das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnet oder nicht (vgl. BGE 146 III 97 E. 3.4.2 = Pra 2020 Nr. 101). Will eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung zugestellt erhält, dazu Stellung nehmen, ist davon auszugehen, dass sie das umgehend tut oder zumindest beantragt, andernfalls das Gericht davon ausgehen darf, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2). Die Berufungsklägerin hat die fraglichen Schlussvorträge, zu welchen sie eine Stellungnahme hätte einreichen wollen, am 1. Juni 2021 zugestellt erhalten (GA act. 553). Am 11. Juni 2021 ersuchte sie die Vorinstanz um Fristeinräumung für einen zweiten schriftlichen Schlussvortrag im Umfang von 30 Tagen, was die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Juni 2021 abwies. Es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz der Berufungsklägerin eine kurze Nachfrist zur Ausübung ihres unbedingten Replikrechts hätte ansetzen müssen (vgl. BGE 146 III 97 E. 3.4.3). Denn einerseits könnte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als Folge einer nicht ausreichenden Gewährung des konventionsrechtlichen Replikrechts im vorliegenden Berufungsverfahren geheilt werden. Zum anderen legt die Berufungsklägerin auch mit Berufung nicht dar, was sie denn mit der damals nicht möglich gewesenen Replik hätte vorbringen wollen, was keinen Rechtsschutz verdient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 7.3.2 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1. Die Vorinstanz nimmt eine Ausgleichungspflicht der Berufungsklägerin in der Höhe von Fr. 17'620.60 (Rückzahlung Verwandtenunterstützung) und Fr. 360'000.00 (Mietzins Paradieshof) an. Sie begründet letzteres damit, dass die Berufungsklägerin von Anfang 1991 bis Ende 2020 (30 Jahre bzw. 360 Monate) den Paradieshof in R._____ zuerst unentgeltlich bewirtschaftet und dann ab 1997 dort auch unentgeltlich gewohnt habe. - 14 - Dies sei als Zuwendung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB zu berücksichtigten und rechnerisch dem Nachlass anzurechnen. Bei einem angemessenen monatlichen Mietzins von Fr. 1'000.00 ergebe dies einen ausgleichungspflichtigen Betrag von Fr. 360'000.00 (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 1.3.3.3). 3.2. Die Berufungsklägerin bringt mit ihrer Berufung im Wesentlichen vor, das «Gratis-Wohnen» sei als unentgeltliche Gebrauchsleihe und somit als periodische Sach- und Dienstleistung zu qualifizieren, wobei bei einer solchen eine natürliche Vermutung für einen Ausgleichungsdispens vorliege (vgl. BGE 136 III 305 E. 3). Es sei nichts vorgebracht worden, was eine solche Vermutung widerlegen würde. Zudem stelle der Verzicht auf das Entgelt bei einer Gebrauchsleihe keine unentgeltliche Zuwendung dar, weil sich das Vermögen des Erblassers nicht mindere, auch wenn der Erblasser seine Mittel sonst vielleicht gewinnbringend hätte einsetzen können. Deshalb sei die Ausgleichungsfähigkeit einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung analog zu einem unentgeltlichen bzw. unverzinslichen Darlehen zu verneinen (Berufung S. 11 f.). Sofern doch eine Ausgleichungspflicht angenommen würde, würden nur Zuwendungen zu Lebzeiten berücksichtigt werden können. Der Erblasser sei am tt.mm. 2007 gestorben. Die Jahre nach 2007 unterlägen entsprechend nicht der Ausgleichung (Berufung S. 12 f.). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin nicht gratis auf dem Paradieshof gewohnt habe. Sie habe zahlreiche Investitionen in den Hof vorgenommen sowie viele der Bauarbeiten in Eigenleistung getätigt (Berufung S. 13). 3.3. A._____ führt in seiner Berufungsantwort im Wesentlichen aus, die Ausführungen der Vorinstanz seien stichhaltig und korrekt. Die Berufung sei entsprechend abzuweisen (Berufungsantwort A._____ S. 7 f.). F._____ führt in ihrer Berufungsantwort ebenfalls aus, die Vorinstanz habe grundsätzlich korrekt erwogen, weshalb die Berufung abzuweisen sei (Berufungsantwort F._____ S. 7 ff.). 3.4. 3.4.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Berufungsklägerin seit anfangs 1991 den Paradieshof in R._____ bewirtschaftet und ab 1997 auch gewohnt habe, wofür sie den Eltern keinen Mietzins gezahlt habe. Diese Feststellung blieb vor Obergericht unbestritten. - 15 - Bestritten und zu prüfen ist einerseits die Frage, ob ihr der Paradieshof ohne jede Gegenleistung, also gänzlich unentgeltlich, überlassen wurde und – sofern dies zu bejahen wäre – ob das unentgeltliche Überlassen des Paradieshofes als ausgleichungspflichtige Zuwendung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB bei der Erbteilung zu berücksichtigen ist. Andererseits ist zu klären, für welchen Zeitraum eine allfällige Ausgleichungspflicht bestanden hat. 3.4.2. Insoweit die Berufungsklägerin vorbringt, sie habe nicht gratis auf dem Paradieshof gewohnt, sondern im Umfang eines allfälligen Mietzinses Investitionen und Bauarbeiten in Eigenleistung getätigt, gelingt ihr der Beweis dafür nicht. Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Nachdem A._____ und F._____ der Beweis gelungen bzw. unbestritten geblieben ist, dass die Berufungsklägerin für eine Zeit von rund 30 Jahren den Paradieshof bewohnt bzw. bewirtschaftet habe, ohne einen Mietzins bezahlt zu haben, obliegt der Berufungsklägerin der Beweis für ihre bestrittene Behauptung, in mindestens diesem Umfang unentgeltlich Leistungen für die Erblasser auf dem Hof bzw. Investitionen in diesen erbracht zu haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_271/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.4). Die Berufungsklägerin verweist in ihrer Berufung zur Begründung der angeblichen Leistungen und Investitionen auf ihre Duplik vom 14. Juli 2017, Rz. 18-23, und die entsprechenden Duplikbeilagen 7-9. Darin liess sie zusammengefasst ausführen, sie habe zwecks Erstellung eines Kleintierunterstands Kosten in Gesamthöhe von Fr. 112'431.00, davon Fr. 77'491.45 für Gebäude, Fr. 6'864.25 für die Umgebungsarbeiten, Fr. 56.00 als Baunebenkosten sowie Fr. 28'019.30 für Zusätzliches investiert. Hinzu kämen Eigenleistungen der Berufungsklägerin selbst sowie ihren Freunden. Als Beweis hierfür hat sie zahlreiche Rechnungen ins Recht gelegt (vgl. Duplikbeilage 9). Daraus lässt sich jedoch grösstenteils nicht schliessen, dass die Berufungsklägerin für die entsprechenden Kosten aufgekommen wäre. Im Gegenteil, so ist – wie die Vorinstanz zutreffend feststellt – unter den Belegen auch ein vom Erblasser signierter Zahlungsauftrag an die AA._____ für den Betrag von Fr. 23'862.75 zugunsten eines Bauunternehmens und zulasten des Bankkontos der beiden Erblasser (Duplikbeilage 9/14). Dieser Umstand deckt sich denn auch mit der Aussage des Zeugen BD._____, der zufolge der Erblasser verschiedene Überweisungen getätigt habe, u.a. an A._____, damit er seine Praxis aufbauen könne, und an die Berufungsklägerin, damit sie etwas umbauen könne, dabei sei es um Handwerkerrechnungen gegangen. Der Erblasser habe mehrere Sachen vom Paradieshof bezahlt (GA act. 473). Die Berufungsklägerin setzt sich in ihrer Berufung in Bezug auf die Investitionen denn auch mit keinem Wort mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern begnügt sich damit, zur Begründung ihrer Berufung auf ihre Duplik zu verweisen. Der der Berufungsklägerin - 16 - obliegende Beweis für von ihr finanzierte Investitionen in den Paradieshof ist damit nicht erbracht. Insofern die Berufungsklägerin neben den angeblichen Investitionen auch Eigenleistungen behauptet, scheitern diese bereits an einer substanziierten Behauptung. Der Beweis für die behaupteten Eigenleistungen ist damit ebenfalls nicht erbracht. Zusammengefasst lässt sich mit der Vorinstanz festhalten, dass die beiden Erblasser den Paradieshof der Berufungsklägerin unentgeltlich und ohne Gegenleistung überlassen haben. 3.4.3. Zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, ob das unentgeltliche Überlassen des Paradieshofes der Ausgleichung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB unterliegt. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, ist diese Frage entgegen der Berufungsklägerin zu bejahen. Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, untersteht ohne seine ausdrückliche und gegenteilige Verfügung der Ausgleichungspflicht (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Soweit die Ausgleichungs- pflicht nach Art. 626 Abs. 2 ZGB in Frage steht, fallen nur Zuwendungen mit Ausstattungs- oder Versorgungscharakter in Betracht. Das sind Verfügungen des Erblassers, die den Zweck haben, dem Empfänger eine Existenz zu verschaffen oder ihm die vorhandene Existenz zu sichern oder zu verbessern. Neben (gemischten) Schenkungen von Vermögenswerten können insbesondere Gebrauchsüberlassungen wie das unentgeltliche oder verbilligte Überlassen einer Wohnung unter Art. 626 Abs. 2 ZGB fallen. Die Gebrauchsüberlassung muss jedoch über das hinausgehen, was in Familien üblich ist. Ob und inwieweit eine Zuwendung als unentgeltlich anzusehen ist, beurteilt sich aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer Vornahme (BGE 149 III 145 E. 4.3.2) Die Erblasser überliessen der Berufungsklägerin den Paradieshof, damit sie dort sowohl wirtschaften, als auch leben konnte. Die Gebrauchs- überlassung dieses Hofes war zeitlich unbestimmt und dauerte tatsächlich auch mehrere Jahrzehnte bzw. bis zum Tod der Erblasser und darüber hinaus an. Angesichts dieser Dauer bezweckte die Überlassung zweifellos zumindest die Existenzverbesserung, wenn nicht gar die Existenz- begründung. Zuwendungen, die zum Zweck der Existenzbegründung, Existenzsicherung, oder Existenzverbesserung erfolgen, weisen grundsätzlich Ausstattungscharakter im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB auf (vgl. BGE 149 III 145 E. 4.3.2 m.w.H.) und sind damit auszugleichen. Das Überlassen einer Wohnung bzw. eines Hofes für die Dauer von mehreren Jahrzehnten geht auch deutlich über das hinaus, was in Familien üblich ist (vgl. BGE 149 III 145 E. 4.3.2) Im Gegensatz zum Sachverhalt, wie er im von der Berufungsklägerin angeführten BGE 76 II 195 zugrunde lag, haben - 17 - die Erblasser die Berufungsklägerin vorliegend nicht für eine vorrübergehende Dauer bei sich aufgenommen, sondern haben ihr für eine unbestimmte Zeit ein separates Grundstück mit Hof zur Verfügung gestellt, wo sie sich eine eigene Existenz aufbauen konnte. Die Zuwendung geht damit auch über freiwillige Unterhaltsleistungen, die dem laufenden Verbrauch dienen (vgl. BGE 76 II 195 E. 6), hinaus. Dass der Berufungsklägerin dadurch ausgleichungspflichtiges Kapital verschafft worden wäre (vgl. Berufung S. 13), ist für die Ausgleichungspflicht letztlich irrelevant. Fest steht, dass sie durch die unentgeltliche Überlassung des Hofes über mehrere Jahrzehnte von den üblicherweise anfallenden Kosten für Wohnraum befreit war, was eine erhebliche Ersparnisbereicherung darstellt und zweifelsfrei existenzsichernd, wenn nicht gar begründend wirkte. Eine natürliche Vermutung für einen Ausgleichungsdispens ähnlich der Situation bei der Gewährung eines zinslosen Darlehens kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden und wäre im Ergebnis auch nicht zu rechtfertigen. Das unentgeltliche Überlassen des Hofes ist damit als Zuwendung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB zur Ausgleichung zu bringen. 3.4.4. Zu prüfen bleibt die ausgleichungspflichtige Dauer der Überlassung des Hofes. Der Ausgleichung unterliegt grundsätzlich, was der Erblasser bei Lebzeiten zugewendet hat (Art. 626 Abs. 1 ZGB). Die Erblasser, denen der Paradieshof je hälftig zu Miteigentum gehörte (vgl. Klagebeilage 2 S. 9), haben diesen der Berufungsklägerin seit 1991 überlassen. Nach dem Tod des Vaters am tt.mm. 2007 sowie dem Tod der Mutter am tt.mm. 2010 lebte die Berufungsklägerin weiter auf dem Hof. Bis zum Tod des Vaters (tt.mm. 2007) hat es sich damit zweifellos um eine lebzeitige Zuwendung gehandelt, die der Ausgleichung unterliegt. Ab dem Tod des Vaters (tt.mm. 2007) kann es sich hinsichtlich seines Miteigentumsanteils, ab dem Tod der Mutter (tt.mm. 2010) hinsichtlich des gesamten Hofes nicht mehr um eine lebzeitige Zuwendung gehandelt haben, denn es waren nicht mehr die Eltern, die ihrem Kind den Hof überlassen haben, sondern die Erben, die mit dem Tod des Erblassers die Erbschaft auf dem Weg der Universalsukzession als Ganzes erworben haben und in der Folge die Berufungsklägerin auf dem Hof haben wohnen lassen. Entsprechend kann für diese Dauer eine Anrechnung der Nutzung nicht unter dem Titel der Ausgleichung erfolgen. Daraus folgt indessen nicht per se, dass die Gebrauchsüberlassung des Hofes für diesen Zeitraum unentgeltlich erfolgt wäre. Massgeblich dafür ist die Vereinbarung zwischen der Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolgerin der Erblasser und der Berufungsklägerin. Da die Berufungsbeklagten auch für diesen Zeitraum einen Entschädigungsanspruch zugunsten der Erbengemeinschaft geltend machen, sind sie hinsichtlich der Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung beweisbelastet (Art. 8 ZGB). Da weder die - 18 - Erblasser noch die Erbengemeinschaft mit der Berufungsklägerin über die Entgeltlichkeit explizit eine Vereinbarung getroffen haben bzw. eine solche nicht behauptet wird, müssen sie diejenigen Tatsachen behaupten, aus denen sich die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung ableiten lässt. Ein rechtlicher Konsens bedeutet nicht zwingend, dass die sich äussernde Partei tatsächlich den inneren Willen hat, sich zu binden. Es reicht, wenn die andere Partei aufgrund der nach dem objektiv verstandenen Sinn einer Erklärung oder dem Verhalten nach Treu und Glauben annehmen konnte, die sich äussernde Partei habe einen entsprechenden Rechtsbindungs- willen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_155/2020 vom 15. Juli 2020 E. 3.2). Die Berufungsbeklagten stützten den fraglichen Entschädigungsanspruch zwar auch für den Zeitraum nach dem Tod der Erblasser auf das Institut der Ausgleichung (Klage S. 15; Klageantwort der Beklagten 2 S. 9). Auch wenn – wie soeben dargelegt – eine Ausgleichungspflicht mangels lebzeitiger Zuwendung nicht mehr als Rechtsgrund infrage kommt, sind die Berufungsbeklagten dennoch implizit davon ausgegangen, die Gebrauchs- überlassung erfolge nicht unentgeltlich, sondern werde letztlich aus dem Erbanspruch der Berufungsklägerin finanziert bzw. mit diesem verrechnet. Davon musste auch die Berufungsklägerin nach Treu und Glauben ausgehen, zumal eine derartige Leistung nicht nur üblicherweise, sondern auch nach den konkreten Umständen in ihrer Familie über das Ausmass einer Gefälligkeit hinausging und auch ihre Geschwister für weit weniger weit gehende Gebrauchsüberlassungen ausgleichungspflichtig sind und deshalb ein Entgelt dafür zu entrichten haben (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 1.3.3.4 betreffend die Nutzung einer Garage). Inwiefern der Tod der Erblasser die Berufungsklägerin zu einer anderen Annahme berechtigen würde, ist nicht ersichtlich bzw. wird nicht geltend gemacht. Die Berufung der Berufungsklägerin erweist sich in diesem Punkt folglich als unbegründet. Die Berufungsklägerin ist für die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung des Paradieshofes für insgesamt 360 Monate ausgleichungs- bzw. entschädigungspflichtig. Die Höhe des monatlichen «Mietzinses» von Fr. 1'000.00 blieb vor Obergericht unbestritten. Entsprechend hat die Berufungsklägerin neben dem Betrag von Fr. 17'620.60 (Rückzahlung Verwandtenunterstützung) einen Betrag von insgesamt Fr. 360'000.00 für die Überlassung des Paradieshofes zur Ausgleichung zu bringen. 3.5. 3.5.1. Die Berufungsklägerin hat für den Fall, dass das Obergericht mit der Vorinstanz die Ausgleichung der eingesparten Mietzinse anordnen würde, beantragt, dass der Berufungsbeklagten 2 ebenfalls ausgleichungs- pflichtige Vorempfänge im Umfang von Fr. 540'000.00 anzurechnen seien. - 19 - Letztere habe seit 45 Jahren eine 1-Zimmer-Wohnung in der Liegenschaft des Erblassers an der S-Strasse in Q._____ bewohnt, ohne einen Mietzins dafür zu bezahlen, was aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls zur Ausgleichung zu bringen sei (vgl. Berufung Rz. 20). 3.5.2. Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 1.3.3.4) hat die Berufungsbeklagte 2 für die Nutzung des Studios an der S-Strasse in Q._____ nichts zur Ausgleichung zu bringen. Die Berufungsbeklagte 2 hat im vorinstanzlichen Verfahren bestritten, an der fraglichen Adresse gewohnt zu haben. Sie habe das besagte Studio auf ausdrücklichen Wunsch des Erblassers genutzt, wenn sie die Eltern besucht habe. Gewohnt habe sie jedoch seit 1977 ununterbrochen in QW._____, wo sie auch arbeite (vgl. Duplik der Berufungsbeklagten 2 Rz. 28 [GA act. 299]). Gestützt darauf ist zwar unbestritten und somit erstellt, dass die Berufungsbeklagte 2 das fragliche Studio nutzen konnte. Die Berufungsklägerin blieb jedoch den ihr obliegenden Beweis dafür schuldig, dass die Berufungsbeklagte 2 tatsächlich darin gewohnt hätte. Vielmehr scheint naheliegend, dass die Berufungsbeklagte 2 das Studio tatsächlich nur gelegentlich genutzt hat, da ihre damalige sowie die aktuelle Wohnadresse doch – wie ausgeführt – in QW._____ liegt. Die Situation der Berufungsbeklagten 2 unterscheidet sich demzufolge insofern von jener der Berufungsklägerin, als dass erstere generell keine Wohnkosten einsparen konnte. Dadurch fehlt es jedoch am für die Ausgleichung erforderlichen Ausstattungscharakter der Zuwendung, zumal die gelegentliche Nutzung des Studios im Rahmen von Besuchen der Eltern weder existenzbegründend, existenzsichernd oder existenzverbessernd wirkt. Mit der Vorinstanz hat die Berufungsbeklagte 2 daher unter diesem Titel nichts zur Ausgleichung zu bringen, weshalb die Berufung der Berufungsklägerin in diesem Punkt unbegründet ist. 4. 4.1. Die Vorinstanz stellte weiter den Wert der sich im Nachlass befindenden Liegenschaften fest (vorinstanzliches Urteil E. 1.3.2) und erwog, dass sich eine Realteilung aufgrund der finanziellen Möglichkeiten der Berufungs- klägerin als nicht möglich erweise. Zudem seien die anderen Parteien mit einer Zuweisung der Liegenschaften nicht einverstanden. Die Natural- teilung würde entsprechend den Grundsatz der Gleichbehandlung der Erben verletzen. Da eine Losbildung von den Parteien nicht beantragt worden sei und F._____ explizit beantragt habe, keine Liegenschaften übernehmen zu wollen, bleibe allein der Verkauf der Liegenschaften und die Teilung des Erlöses als mögliche Lösung. Aufgrund der unterschiedlichen finanziellen Verhältnisse der Parteien und des Antrags von F._____, keine Liegenschaften übernehmen zu wollen, bleibe - 20 - schliesslich nur die öffentliche Versteigerung (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.3). 4.2. Die Berufungsklägerin bringt mit ihrer Berufung im Wesentlichen dagegen vor, sie habe – im Gegensatz zu den anderen Parteien – ausdrücklich und als einzige den Antrag auf Zuweisung bestimmter Liegenschaften gestellt. Entsprechend lägen keine unterschiedlichen Zuweisungsbegehren vor, die eine Versteigerung rechtfertigen würden, womit der Grundsatz der Natural- teilung zum Tragen komme (Berufung S. 15 ff.). Die Zuteilung der Liegenschaften habe deshalb durch Losbildung- und Losziehung zu erfolgen (Berufung S. 18). Das Argument der Vorinstanz, die Zuweisung scheitere an ihren finanziellen Möglichkeiten, überzeuge deshalb nicht, weil sie die Liegenschaften auf Anrechnung an ihren Erbteil sowie mit der darauf lastenden Hypothek übernehmen würde (Berufung S. 16 f.). F._____ und A._____ beantragten jeweils in ihren Berufungsantworten mit Verweis auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz die Abweisung der Berufung auch in diesem Punkt. 4.3. Das Gesetz ermöglicht dem Teilungsgericht – sofern wie vorliegend kein Testament etwas anderes vorgibt oder sich die Parteien nicht anderweitig einigen können – einzig das Losbildungsverfahren (Art. 611 ZGB) und den Verkauf bzw. die Versteigerung einzelner Erbschaftssachen (Art. 612 ZGB). So kann das Gericht den Erben insbesondere nicht nach eigenem Gutdünken Erbschaftsgegenstände zuweisen (BGE 143 III 425 E. 5.9) oder andere Zuteilungskriterien heranziehen. Gleichzeitig hat das Bundes- gericht deutlich gemacht, dass ein Verkauf von Erbschaftssachen nur möglich ist, wenn der Weg nach Art. 611 ZGB verschlossen bleibt, d.h., wenn die Erbschaftssache nicht mehr in einem Los Platz hat und damit nicht mehr einem Erben zugewiesen werden kann. Sogar wenn die Erbteile kleiner sind als der Wert der Sache, ist die Zuweisung mit Ausgleichszahlung gegenüber der Veräusserung vorzuziehen, sofern die Differenz nicht erheblich ist. Die Zulässigkeit einer Ausgleichszahlung ist auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu prüfen, wobei das richtige Verhältnis zwischen Ausgleichssumme und Wert des Erbteils nicht schematisch festgelegt werden kann (BGE 143 III 425 E. 4.6). Das Bundesgericht priorisiert damit eindeutig die Verteilung der Erbschaftssachen unter den Erben in natura vor der Versilberung. 4.4. Die Berufungsklägerin beantragte wie auch bereits vor Vorinstanz die Zuweisung dreier Grundstücke auf Anrechnung an ihren Erbteil und mit Übernahme der darauf lastenden Hypotheken (S-Strasse, Q._____; GB Q._____, Parz. aaa [S-Strasse; GB Q._____, Parz. bbb [G-Strasse]). - 21 - Eventualiter sei letzteres zu verkaufen und der Erlös zu teilen. Ebenso seien die restlichen Liegenschaften zu verkaufen und der Erlös zu teilen. Angesichts der oben dargelegten Bundesgerichtspraxis greift die vor- instanzliche Erwägung, keine der Parteien habe die Losbildung beantragt, entsprechend bleibe diese Variante dem Gericht verwehrt, zu kurz. Die Berufungsklägerin hat mit ihren Anträgen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Verteilung gewisser Erbschaftssachen in natura wünscht, hat sie doch die Zuweisung einzelner Liegenschaften an sich selbst beantragt. Zudem hat sie in ihrer Stellungnahme zur Duplik von F._____ explizit auf die bundesgerichtliche Praxis betreffend Vorrang des Losbildungs- verfahren nach Art. 611 ZGB gegenüber dem Verkauf der Liegenschaften hingewiesen (GA act. 349). Da das Gesetz in streitigen Fällen nur die Losbildung oder den Verkauf kennt, die Berufungsklägerin die Zuweisung in natura beantragt hat und das Bundesgericht die Losbildung und damit die Zuweisung in natura höher gewichtet als den Verkauf, hat das Teilungsgericht das Losbildungsverfahren durchzuführen, zumal ein solches bei dieser Vielzahl von Liegenschaften und den übrigen Aktiven ohne Weiteres möglich sein wird. Sind erst einmal die Lose nach richterlichem Ermessen verbindlich erstellt, ist auch die Ausgangslage für Einigungsgespräche unter den Erben eine andere und allenfalls erfolgsversprechender, denn andernfalls die Ziehung der gemachten Lose vollständig dem Zufall überlassen wird. Nachdem die Vorinstanz auf die Losbildung verzichtete und stattdessen die Veräusserung sämtlicher Liegenschaften anordnete, ist das Verfahren in diesem Punkt gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO in teilweiser Gutheissung der Berufung zur Durchführung des Losbildungsverfahrens und zum neuen Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. - 22 - 5. 5.1. Die Vorinstanz urteilte weiter über den sich im Nachlass befindenden 40 %- Anteil an der im Gesamteigentum der Erbengemeinschaften H._____ und O._____ stehenden Liegenschaft D._____ in QU._____. Da eine Zuweisung des Liquidationsanteils mangels Einigkeit über den Anrechnungswert nicht möglich und eine öffentliche Versteigerung nicht realistisch sei, beliess es diesen 40 % Anteil ungeteilt in der Erbengemeinschaft. Es hielt darüber hinaus fest, dass die drei Parteien Anspruch auf je den gleichen Liquidationsanteil hätten (vorinstanzliches Urteil E. 3.3). 5.2. Die Berufungsklägerin bringt mit ihrer Berufung dagegen vor, sie habe gestützt auf Art. 604 Abs. 1 ZGB einen Anspruch darauf, dass der 40 %- Gesamthandanteil ebenfalls geteilt werde und sie den ihr zustehenden Erbanteil erhalte sowie nach Erhalt dessen aus der Erbengemeinschaft ausscheiden könne. F._____ und A._____ beantragten jeweils in ihren Berufungsantworten mit Verweis auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz die Abweisung der Berufung auch in diesem Punkt. 5.3. Nach Art. 604 Abs. 1 ZGB kann jeder Miterbe zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist. Bei der betreffenden Erbschaftssache handelt es sich um einen 40 %-Anteil an einem Gesamthandverhältnis über eine Liegenschaft, in welchem die restlichen 60 % ebenfalls von einer Erbengemeinschaft gehalten werden. Es liegt in der Natur des Gesamthandverhältnisses, dass über eine im Gesamt- eigentum stehende Sache nur gemeinschaftlich, d.h. zur gesamten Hand, verfügt werden kann (Art. 652 f. ZGB). Da jedoch die übrigen Beteiligten dieses Gesamthandverhältnisses im vorliegenden Verfahren nicht beteiligt sind, steht es dem Teilungsgericht vorliegend nicht zu, darüber zu verfügen bzw. dessen Teilung anzuordnen. Vielmehr bedürfte es dazu die Zustimmung der üblichen Gemeinschafter, d.h. der Erbengemeinschaft O._____, welche an sich selbst wieder eine Gemeinschaft zur gesamten Hand ist. Die Vorinstanz ist daher im Ergebnis – wenn auch mit falscher Begründung – zu Recht davon ausgegangen, dass der entsprechende Anteil nicht verwertet werden könne. Der entsprechende Antrag der Berufungsklägerin, der 40 %-Anteil am Gesamthandverhältnis sei durch den Teilungsrichter gemäss Art. 612 Abs. 2 ZGB zu verwerten, läuft daher ins Leere und ist abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle jedoch darauf hingewiesen, dass es der Vorinstanz unbenommen wäre, den Gesamthandsanteil als solchen im Rahmen des - 23 - nach den vorstehenden Erwägungen neu durchzuführenden Losbildungsverfahrens einem der Erben zuzuweisen. 6. 6.1. Weiter beantragt die Berufungsklägerin wie bereits vor Vorinstanz, die Schulden der Nachlässe seien vor Vollzug der Teilung zu tilgen, eventualiter sicherzustellen. Die Vorinstanz habe sich lediglich zu den Grundpfandschulden geäussert, ohne dazu effektiv eine Tilgung oder Sicherstellung anzuordnen. Zu den weiteren Passiven habe sie sich gar nicht geäussert, obschon nach Art. 610 Abs. 3 ZGB jeder Miterbe verlangen könne, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden. F._____ und A._____ beantragen mit jeweiliger Berufungsantwort auch in diesem Punkt die Abweisung der Berufung. 6.2. Nach Art. 610 Abs. 3 ZGB kann jeder Erbe verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden. Das Begehren eines einzigen Erben genügt, und zwar auch dann, wenn dieser faktisch aus der Erbteilung nichts mehr erhält (W OLF, in: Berner Kommentar, Die Teilung der Erbschaft, 2014, N. 39 zu Art. 610 ZGB). Die Passiven einer Erbschaft können wie die Aktiven anlässlich der Teilung den einzelnen Miterben zugewiesen werden. Das Gesetz lässt denn auch die Solidarhaftung der Miterben für fünf Jahre über die Erbteilung hinaus andauern (Art. 639 ZGB). Die Erben sind aber von Gesetzes wegen nicht zum Einbezug der Schulden in die Erbteilung verpflichtet; diese ist im Grunde vielmehr eine Auseinandersetzung nur über die Aktiven (W OLF, a.a.O., N. 33 zu Art. 610 ZGB). 6.3. Die Vorinstanz stellte zunächst die Aktiven und Passiven des Nachlasses fest. Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz weisen die Passiven folgende Kreditoren auf: «CHF», Mietzinsvoraus- zahlungen, Rechnungen C._____, Akontozahlungen Nebenkosten, Rückstellung, Mahnspesen, Transferkonto. Daneben sind unter den Passiven weiter ein Darlehen von O._____, transitorische Passiven und verschiedene Hypotheken verzeichnet. Nach der Feststellung der Aktiven und Passiven berechnete die Vorinstanz den Nettowert des Nachlasses (Aktiven abzüglich Passiven) und stellte fest, dass sämtliche drei Erben zu je 1/3 am Nachlass berechtigt seien (vorinstanzliches Urteil E. 1.3.2 und E. 2.1). Bei der darauffolgenden Berechnung der effektiven Ansprüche der Erben drittelte die Vorinstanz den Nettowert des Nachlasses und verrechnete jeweils diesen Drittel mit allfälligen ausgleichungspflichtigen Vorempfängen, Darlehen oder Guthaben der Erben. Daraus resultierte der - 24 - effektive Anspruch eines jeden Erben am Nettowert des Nachlasses. Die Vorinstanz beschränkte sich damit nicht nur auf eine Auseinandersetzung mit den Aktiven, sondern bezog die Passiven insofern ein, als dass sie diese vorab zumindest rechnerisch vom Nachlass subtrahierte. Damit hat die Vorinstanz – ohne es als solches zu bezeichnen – die Schulden des Nachlasses gewissermassen sichergestellt, denn die Erben haben gestützt auf das vorinstanzliche Urteil nur in dem Umfang Anspruch auf die Aktiven des Nachlasses, als diese abzüglich der Passiven noch vorhanden sind. Wie die Berufungsklägerin aber zu Recht vorbringt, unterliess es die Vorinstanz indessen gänzlich, bezüglich der Passiven konkrete Anweisungen zu treffen. So werden zwar finanzielle Mittel im Umfang der Passiven nicht an die Erben verteilt, ob und gegebenenfalls von wem die Schulden getilgt werden oder ob die übriggebliebenen Mittel bspw. auf einem Sperrkonto sichergestellt werden, ist dem vorinstanzlichen Urteil nicht zu entnehmen. Die Vorinstanz ist damit ihrer Pflicht nach Art. 610 Abs. 3 ZGB nicht nachgekommen. Nachdem die Vorinstanz hinsichtlich der Tilgung oder Sicherstellung der Schulden des Nachlasses keine Anordnung getroffen hat, ist das Verfahren auch in diesem Punkt gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO in teilweiser Gutheissung der Berufung zu diesem Zweck und zum neuen Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Zusammengefasst dringt die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung insoweit durch, als dass die Streitsache zur Neuvornahme der Erbteilung mittels Losbildungsverfahren sowie zur vorgängigen Schuldentilgung bzw. - sicherstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist lediglich die obergerichtliche Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren festzulegen, welche sich – ausgehend vom streitwertbestimmenden Erbteil der Berufungsklägerin von Fr. 3'114'817.00 – auf rund Fr. 37'250.00 (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD) beläuft. Über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens wird die Vorinstanz in ihren erneuten Entscheid zu befinden haben (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 7.2). - 25 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 3. des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. November 2021 aufgehoben und zur Neubeurteilung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 37'250.00 wird mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und zusammen mit den obergerichtlichen Parteikosten von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens verlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 3'114'817.00. - 26 - Aarau, 23. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert