2. Die Spruchgebühr von Fr. 1'100.00 für das obergerichtliche Verfahren wird zu vier Fünfteln mit Fr. 880.00 der Beklagten und zu einem Fünftel mit -7- Fr. 220.00 dem Kläger auferlegt. Sie wird mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'100.00 verrechnet, sodass der Kläger der Beklagten Fr. 220.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)