eine Beschwerdeantwort verzichtet. Vom Vorliegen einer eigentlichen Justizpanne kann aber nicht die Rede sein. Es bleibt somit bei der genannten Kostenverteilung. Der Kläger hat keine Parteientschädigung beantragt. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Bremgarten vom 28. August 2023 wie folgt abgeändert: 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Pateientschädigung von Fr. 5'048.45 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.