7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 1'100.00 zu vier Fünfteln mit Fr. 880.00 der Beklagten und zu einem Fünftel mit Fr. 220.00 dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zwar kann unter engen Voraussetzungen von einer Kostenauflage an die unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren abgesehen werden, wenn ein unverschuldeter Verfahrensfehler (Justizpanne) vorliegt und die rechtsmittelbeklagte Partei die Gutheissung des Rechtsmittels beantragte bzw. keinen Antrag gestellt hat (SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, N. 3 zu Art. 106 ZPO; BGE 5A_932/2016 E. 2.2.4). Vorliegend hat der Kläger auf