6. Wird die Grundentschädigung für ein durchschnittliches Scheidungsverfahren von Fr. 4'500.00 (vgl. Urteil des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 7. Juni 2023, ZOR.2022.45, E. 4.2) mit der Vorinstanz und der Beklagten (Beschwerde S. 9) – wenn auch jeweils unzutreffend auf § 7 Abs. 1 AnwT gestützt (vorne E. 4) – um Fr. 1'350.00 erhöht, ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 5'850.00. Für die fehlende Hauptverhandlung ist ein Abzug von 25 % vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 300.00 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert ein Honorar von Fr. 5'048.45.