Die Zivilprozessordnung sieht vor, dass der Schriftenwechsel nach der Einigungsverhandlung stattfindet. Eine Klageantwort oder ein obligatorischer Schriftenwechsel ist vor der Einigungsverhandlung nicht vorgesehen (vgl. Art. 290 f. ZPO; BGE 138 III 366 E. 3.2.2). Vorliegend hat die Beklagte am 14. März 2023 eine einlässliche Klageantwort eingereicht (act. 101 ff.), welche vierzig Seiten umfasst, wobei die materiellen Ausführungen auf 28 Seiten Platz finden (act. 105 – 133). Damit wurde eine umfassende Hauptrechtsschrift eingereicht, die keinen weiteren Abzug gestützt auf § 6 Abs. 2 -6-