Die Hauptverhandlung ist regelmässig aufwändiger als die Einigungsverhandlung, welche vorliegend 2 Stunden und 20 Minuten in Anspruch genommen hat (act. 53). Das Entfallen der Hauptverhandlung rechtfertigt vorliegend einen Abzug von 25 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT.