Da die Grundentschädigung für die Vertretung einer Partei in einem Scheidungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren einschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), steht nach der Praxis des Obergerichts dem Rechtsvertreter für die Teilnahme an der Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu (AGVE 2015 Nr. 53 S. 308 f.). Fehlt es – wie vorliegend – an einer Hauptverhandlung, weil die Klage vollständig zurückgezogen wurde, ist ein dem Minderaufwand des Anwalts entsprechender Abschlag gemäss § 6 Abs. 2 AnwT angezeigt.