5. In prozessualer Hinsicht besteht ein vollständiges (durchschnittliches) Scheidungsverfahren sowohl aus einer Einigungsverhandlung (vgl. Art. 291 ZPO) als auch einer Hauptverhandlung. Da die Grundentschädigung für die Vertretung einer Partei in einem Scheidungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren einschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), steht nach der Praxis des Obergerichts dem Rechtsvertreter für die Teilnahme an der Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu (AGVE 2015 Nr. 53 S. 308 f.).