oder bei ausgedehnten Beweiserhebungen, kann die Entschädigung gemäss den §§ 3 – 6 AnwT um bis zu 50 % erhöht werden. Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 AnwT). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist ausserordentlichem Aufwand allerdings stets im Rahmen einer Erhöhung oder Senkung der Grundentschädigung innerhalb des Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung zu tragen. Insofern bleibt für die Anwendung von § 7 Abs. 1 AnwT in diesen Fällen kein Raum mehr (AGVE 1996 Nr. 27 S. 91).