Übersteigt das nach dem Streitwert berechnete Grundhonorar für die güterrechtlichen Ansprüche gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT jenes, welches bei der Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT festzusetzen wäre, ist demgemäss das Grundhonorar nach dem Streitwert der güterrechtlichen Ansprüche bemessen.