c statuiert, dass die höhere Grundentschädigung massgebend ist, wenn im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen sind. Lit. d bestimmt schliesslich, dass die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge als nicht vermögensrechtliche Streitsache gilt, währenddem für güterrechtliche Ansprüche lit. a und lit. c zur Anwendung kommen, wonach sich das Honorar nach dem Streitwert bemisst (vgl. AGVE 2001 Nr. 9 S. 49 ff.). Übersteigt das nach dem Streitwert berechnete Grundhonorar für die güterrechtlichen Ansprüche gemäss § 3 Abs. 1 lit.