3. Mit Beschwerde bringt die Beklagte im Wesentlichen vor (Ziff. 2.2), die von der Vorinstanz auf Fr. 4'500.00 festgesetzte Grundentschädigung werde ebenso wie der Zuschlag von 30 % gemäss § 7 Abs. 1 AnwT akzeptiert. Durch die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 AnwT seien gemäss § 6 Abs. 1 AnwT neben der Instruktion, rechtlichen Abklärungen, Korrespondenz und Telefongesprächen eine Rechtsschrift sowie die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Vorliegend habe ihr Rechtsvertreter am 14. März 2023 eine 40-seitige Klageantwort mit dreissig Beilagen eingereicht.