Zur Begründung führte sie aus, für ein grundsätzlich durchschnittliches Ehescheidungsverfahren ergebe sich eine Grundentschädigung von Fr. 4'500.00. Weiter wurden ein Zuschlag "aufwändiges Verfahren" (Kinderbelange, Koordination KESR-Verfahren) von 30 % (entsprechend Fr. 1'350.00) nach § 7 Abs. 1 AnwT gewährt sowie ein Abschlag für das nicht vollständig durchgeführte Verfahren von 40 % nach § 6 Abs. 2 AnwT vorgenommen. Schliesslich wurden Auslagen in der Höhe von Fr. 300.00 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer hinzugerechnet.