2. Die Vorinstanz hat der aufgrund des Klagerückzugs vollständig obsiegenden Beklagten zu Lasten des Klägers eine Parteientschädigung von Fr. 4'684.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Zur Begründung führte sie aus, für ein grundsätzlich durchschnittliches Ehescheidungsverfahren ergebe sich eine Grundentschädigung von Fr. 4'500.00. Weiter wurden ein Zuschlag "aufwändiges Verfahren" (Kinderbelange, Koordination KESR-Verfahren) von 30 % (entsprechend Fr. 1'350.00) nach § 7 Abs. 1 AnwT gewährt sowie ein Abschlag für das nicht vollständig durchgeführte Verfahren von 40 % nach § 6 Abs. 2 AnwT vorgenommen.