'Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 6'623.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.' -3- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7 % MWSt.) zulasten des Beschwerdegegners." 3.2. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 erklärte der Kläger Verzicht auf eine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: